ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1) GELTUNGSBEREICH

Nachstehend angeführte Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind im Einzelfall nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch im Hinblick von etwa entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden.

 

2) VERTRAGSABSCHLUSS

2.1) Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Eine Auftragsbestätigung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Ein Vertragsabschluß kommt auch durch Ausführung des Auftrages Zustande.

2.2) Entsprechen die vom Besteller beigestellten Pläne nicht einer technisch einwandfreien Leistung, so trifft uns als Unternehmer hierfür keine Haftung. Der Besteller ist insbesonders für die Richtigkeit der angegebenen Maße haftbar.

 

3) PREISE

3.1) Unsere Preise verstehen sich: 1) frei Haus bei Montage durch uns inkl. Zustellung exkl. Mehrwertsteuer, oder 2) exkl. Montage, dann ohne Zustellung, und exkl. Mehrwertsteuer, ohne Versicherung und sonstiger Nebenkosten. Die Preise sind unter Zugrundelegung der derzeit geltenden Löhne und Materialpreise berechnet. Eine Erhöhung derselben im Zeitraum zwischen Anbotslegung und Lieferung um mehr als 5% kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

3.2) Ist die Leistung auf Abruf des Bestellers vereinbart und erfolgt der Abruf nicht fristgerecht, so tritt beim Besteller Annahmeverzug ein. Wir sind berechtigt, bei Nichtabruf spätestens zwei Monate ab Auftragserteilung den uneingeschränkten Entgeltanspruch geltend zu machen.

 

4) LIEFERFRIST

4.1) Die von uns bekanntgegebenen Lieferfristen sind freibleibend, falls nicht schriftlich ein Fixgeschäft vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Annahme der Bestellung, jedoch nie vor Klärung der technischen Einzelheiten.

4.2) Werden die von uns angegebenen Lieferfristen um 14 Tage überschritten, so ist der Besteller nach Einräumung einer weiteren Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, mittels schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Überschreitung der Lieferzeit um mehr als 14 Tage ? ausgenommen unvorhergesehener Ereignisse ? ist der Besteller, falls ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen oder ein Gewinn entgangen ist, berechtigt, unter Ausschluß jedes weiteren Entschädigungsanspruches eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ v. H., und zwar im Höchstfalle 5 v. H. des Teiles der aushaftenden Lieferung zu beanspruchen. In diesem Falle besteht kein Rücktrittsrecht vom Vertrag.

4.3) Alle anderen Ansprüche des Bestellers, z. B. Wandlung oder Preisminderung sind ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag nur teilweise überschritten, ist der Rücktritt nur bezüglich der Teillieferung zulässig, die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist.

4.4) Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen. Bei bauseitigen Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausführungen durch den Besteller sind wir berechtigt, unsere erbrachten Leistungen abzurechnen, wenn die Ware fertig und versandbereit ist.

4.5) Bei Nichtannahme der vertragsmäßig bereitgestellten Ware durch den Besteller sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Bei Annahmeverweigerung durch den Besteller sind wir berechtigt, ohne konkreten Schadensnachweis eine Stornogebühr von 40% des vereinbarten Preises oder den tatsächlich erlittenen höheren Schaden zu begehren.

4.6) Vorbehaltlich weiterer Ansprüche sind wir berechtigt, die Erfüllung bereits abgeschlossener Rechtsgeschäfte zu unterlassen und nach unserem Belieben eine Liefersperre auszusprechen, wenn

a) auf Seiten des Bestellers “schlechte Vermögensverhältnisse” (§1052 ABGB) eintreten, oder

b) der Besteller einen von uns gesetzten Kreditrahmen nicht einhält, oder

c) der Besteller mit der Bezahlung der älteren Schulden in Rückstand geraten ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Zahlungsverzuges oder des Anschlusses des neuen Vertrages.

Bei Ausübung dieses Leistungsverweigerungsrechtes stehen dem Besteller keine Ansprüche, welcher Art auch immer, zu.

 

5) VERSANDART (bei Montage durch uns)

5.1) Die Lieferung der Ware erfolgt durch uns “frachtfrei bis Bestimmungsort”. Bei Verweigerung oder Verhinderung der Empfangnahme ist der Besteller zum Ersatz der gesamten Transport- und Verwahrungskosten verpflichtet. Die Gefahr geht mit Abladung am Bestimmungsort an den Besteller über.

5.2) Eine Zustellung zu einer Baustelle ist nur möglich, wenn diese mit Anhängerfahrzeugen erreicht werden kann, und überdies Abstellflächen vorhanden sind. Ist dies nicht gegeben, so erfolgt die Zustellung an den der Versandanschrift nächstgelegenen Ort. Helfer und Geräte sind vom Besteller zur Verfügung zu stellen.

 

6) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1) Soweit nicht anders vereinbart wurde, sind Lieferungen und Leistungen binnen 30 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig; falls vereinbart, kann bei Bezahlung binnen 14 Tagen 2% Skonto abgezogen werden. Eine Skontogewährung hat zur Voraussetzung, daß das Konto des Bestellers sonst keine offenen, fälligen Rechnungsbeträge aufweist.

6.2) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, bankmäßige Verzugszinsen zu begehren, und zwar in jedem Falle 10% p.a. Beim Verzug sind vom Besteller auch alle Mahnspesen zu ersetzen.

6.3) Kommt der Besteller mit einer Zahlung (auch Teilzahlung) in Verzug, können wir die sofortige Begleichung aller bestehenden Forderungen verlangen; ferner von allen nichterfüllten Verträgen fristlos zurücktreten oder bis zu Bezahlung der fälligen Rechnungsbeträge jede weitere Lieferung oder Leistung einstellen.

6.4) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten (Aufrechnungsverbot).

6.5) Wir sind berechtigt, binnen vier Wochen nach Beendigung der Arbeiten oder Leistungen eine überprüfbare (Teil-)Schlußrechnung zu legen. Diese gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch erhoben wird. Falls vom Besteller eine Rechnungsprüfung begehrt wird, hat diese nach Vorlage der notwendigen Unterlagen durch uns binnen vier Wochen zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Zahlung der (Teil)Schlußrechnung binnen 30 Tagen fällig, uns zwar unabhängig von einer allfälligen späteren Gesamtabnahme des Bauvorhabens.

 

7) MONTAGE, ABNAHME

7.1) Bei Auftragserteilung zur Montage wird von uns entweder der vereinbarte Betrag oder der tatsächliche Aufwand (Stundenlohn, Material, Reisekosten, usw.) verrechnet. Die Montage muß ungehindert in einem Arbeitsgang ausgeführt werden können.

7.2) Unsere Leistungen gelten mit Fertigstellung der Montage als ordnungsgemäß vom Kunden übernommen (in Betrieb genommen), auch wenn keine formelle Übergabe stattgefunden hat.

Bei Abnahme durch einen von uns beauftragten Zivilingenieur ist dessen mängelfreie Befundung einer formellen Übernahme gleichzusetzen.

 

8) GEWÄHRLEISTUNG

8.1) Wir leisten Gewähr dafür, daß unsere Erzeugnisse dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Diese Gewährleistung erstreckt sich auf die Dauer von 6 Monaten nach Übergabe bzw. Bereitstellung unserer Produkte.

8.2) Der Besteller ist verpflichtet, jede Lieferung sofort auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Etwaige Mängel sind innerhalb von 10 Tagen schriftlich anzuzeigen und korrekt anzugeben. Im Falle einer Verpflichtung und Mängelbehebung sind wir berechtigt wahlweise:

a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle zu verbessern, oder

b) die mangelhafte Ware (Teile) auszutauschen, oder

c) den Liefergegenstand gegen Rückerstattung des bezahlten Rechnungsbetrages zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten.

8.3) Darüber hinaus sind weitere Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt insbesondere bei Montage und Reparaturen, welche nicht von uns oder einer unserer Vertragsfirmen durchgeführt wurde, sowie bei Verwendung von Ersatzteilen fremder Herkunft.

8.4) Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt bei einer Mängelbehebung nicht ein. Ein Anspruch des Bestellers auf Wandlung oder Preisminderung besteht nicht. Ein Schadenersatz des Lieferers besteht nur bei grobem Verschulden, nicht aber für Mangelfolgen- oder sonstige Begleitschäden; ebenso nicht für Betriebsausfall oder einen sonstigen mittelbaren Schaden.

 

9) EIGENTUMSVORBEHALT

9.1) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers, Eigentum der Firma GERDENITSCH GMBH Dies gilt auch dann, wenn Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

9.2) Auch durch den Einbau erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der gelieferten Sache und bleibt die Ware (Fenster, Tore, Türen, Rollo, Sonnenschutz, Antriebe etc.) selbständiger Bestandteil des Vorbehaltseigentümers, sofern keine untrennbare Sachverbindung besteht.

9.3) Der Wiederverkäufer ist berechtigt, die Ware zu veräußern. Für den Fall einer Veräußerung auf Kredit tritt der Wiederverkäufer schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe des aushaftenden Kaufpreises an uns ab. Der Wiederverkäufer hat uns Namen und Anschrift des Abnehmers, sowie Höhe seiner Forderung auf Verlangen sofort bekanntzugeben, und alle Unterlagen auszufolgen.

9.4) Der Besteller ist verpflichtet, uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die vorbehaltene Ware unverzüglich mitzuteilen.

 

10) PRODUKTHAFTUNG

10.1) Jedwede Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschaden, die der Erwerber als Unternehmer erleidet, ist ausgeschlossen.

10.2) Der Besteller bestätigt auf die Eigenart des Produktes hingewiesen worden zu sein und eine Ausfertigung der Produktbeschreibung samt Bedienungsanleitung erhalten zu haben.

 

11) UNWIRKSAMKEITSKLAUSEL

Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

12) ERFÜLLUNGSORT

12.1) Für alle Lieferungen und Leistungen gilt als Erfüllungsort A-7000 Eisenstadt und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

12.2) Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist ausschließlich das sachlich zuständige Landes- Gericht A-7000 Eisenstadt zuständig.

12.3) Diese Geschäftsbedingungen sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen/ Endkunden bestimmt. Bei Verbrauchern (§ 1 KSCHG) gelten sie nur insoweit, als sie nicht den §§ 1-27 des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.